Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Eigentum von Big Bags Europa B.V. Das Kopieren der nachstehenden Bedingungen ist strafbar.

Artikel 1. Definitionen
1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet “das Unternehmen” Big Bags Europa B.V., Lokhorstweg 13a, 27, 3851 SE Ermelo. Wir firmieren unter dem Namen Big Bags Europe und sind im Handelsregister unter der Nummer 85567930 registriert.
1.2 Unter “Käufer” wird in diesen Bedingungen die Partei verstanden, mit der Big Bags Europa B.V. einen Vertrag abschließt oder abgeschlossen hat.
1.3 Nachfolgend wird Big Bags Europa B.V. mit BBE abgekürzt.

Artikel 2. Geltungsbereich
2.1 Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot und jeden Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden sowie für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen und/oder sind Bestandteil davon. Die Geltendmachung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich abgelehnt.
2.2 Sobald der Kunde Waren unter der Anwendbarkeit der Bedingungen der BBE gekauft hat, wird davon ausgegangen, dass er stillschweigend der Anwendbarkeit der Bedingungen auf alle von ihm aufgegebenen Folgebestellungen zugestimmt hat, unabhängig von der Art der Bestellung und unabhängig davon, ob die BBE diese Bestellung schriftlich bestätigt hat oder nicht.
2.3 Die Tatsache, dass die BBE nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass die BBE ihr Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen in anderen Fällen zu verlangen.
2.4 Alle Agenten, Vertreter, Angestellten, Wiederverkäufer oder andere, die einen Auftrag von der BBE erhalten haben oder von der BBE ernannt oder angestellt wurden, genießen denselben Schutz und haben Anspruch auf dieselben Haftungsausschlüsse, -befreiungen und -beschränkungen, die für die BBE selbst im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit der BBE geschlossenen Vertrags gelten.

Artikel 3. Angebote
3.1 Ein Angebot, eine Offerte oder ein Kostenvoranschlag ist für die BBE nicht bindend und gilt lediglich als Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung aufzugeben, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich angegeben.
3.2 Die Angebote des Unternehmens sind freibleibend. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer.

Artikel 4. Lieferung und Risiko
4.1 Die Waren werden auf eine von der BBE zu bestimmende Weise transportiert. Wenn der Transport nicht von der BBE durchgeführt wird, erfolgt er auf Kosten und Risiko des Kunden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In diesem Fall ist der Kunde auch für die Versicherung des Transports verantwortlich.
4.2 Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Käufer die Waren in Empfang nimmt oder, im Falle des Versands durch einen Spediteur, wenn die Waren an den Spediteur übergeben werden.
4.3 Der Käufer ist verpflichtet, alle gekauften Waren zu dem vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen, oder, falls dies nicht der Fall ist, zu dem vom Unternehmen angegebenen Zeitpunkt. Wenn der Kunde die gekaufte Ware nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig abnimmt oder die für die (rechtzeitige) Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, werden die Waren auf Kosten und Risiko des Kunden gelagert.
4.4 Alle Lieferungen der BBE erfolgen ab Werk, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

Artikel 5. Lieferzeiten
5.1 Der von der BBE angegebene Liefertermin ist indikativ und basiert auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die BBE geltenden Umständen und, soweit die BBE von der Leistung Dritter abhängig ist, auf den Informationen, die diese Dritten der BBE zur Verfügung stellen. BBE wird die Lieferfrist so weit wie möglich einhalten, aber eine vereinbarte Lieferfrist ist niemals eine Frist. Die Überschreitung der Lieferfrist gibt dem Kunden weder das Recht, die Bestellung zu stornieren oder die Annahme einer Sendung oder eines Teils einer Sendung zu verweigern, noch verpflichtet sie das Unternehmen zu einer Entschädigungszahlung an den Kunden.
5.2 Die Lieferfrist beginnt, nachdem die BBE dem Kunden die Bestellung schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat.
5.3 Das Unternehmen ist berechtigt, eine vereinbarte Frist anzupassen, wenn und soweit der Kunde es versäumt, Informationen zu liefern, die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags benötigt.
5.4 Die Gesellschaft ist berechtigt, verkaufte Waren in Teilen (Teilpartien) zu liefern.
5.5 Wenn die Waren in Teilen geliefert werden, ist das Unternehmen berechtigt, dem Kunden jeden Teil (Teillieferung) gesondert in Rechnung zu stellen.

Artikel 6. Qualität
6.1 Die BBE übernimmt keine Garantie, Gewährleistung oder sonstige Empfehlung hinsichtlich der Eignung der Waren für einen bestimmten Zweck. Der Kunde sollte sich selbst von der Eignung der Waren für den Zweck überzeugen, für den er sie zu verwenden beabsichtigt, und BBE gibt in dieser Hinsicht keine Garantie oder Erklärung ab.
6.2 Die verkauften Waren müssen die von den Parteien schriftlich vereinbarten Eigenschaften aufweisen.
6.3 Die Liefermengen werden von BBE auf dem Lieferschein angegeben.
6.4 Wenn der Käufer BBE nicht innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Lieferscheins schriftlich oder per E-Mail über etwaige Einwände gegen den Lieferschein informiert, gilt die auf dem Lieferschein angegebene Menge als korrekte Darstellung der gelieferten Waren.
6.5 Wenn die verkauften Waren für einen besonderen Verwendungszweck bestimmt sind, der besondere Risiken oder Qualitätsanforderungen mit sich bringt, muss der Kunde dies dem Unternehmen im Voraus mitteilen, und dieser besondere Verwendungszweck muss schriftlich im Vertrag festgehalten werden, andernfalls wird eine normale Verwendung angenommen.

Artikel 7. Toleranz
7.1 In Bezug auf die vereinbarten Spezifikationen sind die unten aufgeführten Abweichungen nach oben und unten zulässig. Als Bewertungskriterium dient der Durchschnitt der gelieferten Gesamtmenge in einer Art, Qualität, Farbe und Ausführung. Für andere als die nachstehend genannten Spezifikationen sind die in den vorherigen Lieferungen zulässigen Abweichungen und, falls diese fehlen, die üblichen Abweichungen zulässig. Wenn ein Mindest- oder Höchstwert vereinbart wurde, ist eine doppelte Abweichung nach oben oder unten zulässig.
7.2 Auch wenn strengere Spezifikationen schriftlich vereinbart wurden, gelten geringfügige Abweichungen bei Farbe, Dicke, Qualität, Abmessungen und anderen derartigen Daten nur dann als Mängel, wenn der Käufer nachweist, dass die Abweichung die Funktionalität der verkauften Waren beeinträchtigt.
7.3 In Bezug auf die Menge gilt die BBE als ordnungsgemäß erfüllt, wenn die Mengenabweichungen der Produkte nicht überschritten werden:
– 5% über oder unter der angegebenen Höhe, Breite, Durchmesser oder Länge der Produkte.
– 5% über oder unter der angegebenen Dicke der Leinwand (gr/m2/Mu).

Artikel 8. Beendigung des Vertrages
8.1 Die Forderungen des Unternehmens gegenüber dem Kunden sind in den folgenden Fällen sofort fällig und zahlbar:

  • nachdem dem Unternehmen Umstände bekannt geworden sind, die es zu der begründeten Befürchtung veranlassen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
  • Wenn der Unternehmer den Kunden aufgefordert hat, eine Sicherheit gemäß Artikel 15.7 dieser Bedingungen zu leisten und diese Sicherheit nicht geleistet wird oder unzureichend ist.
  • Wenn der Kunde in Liquidation, Konkurs oder Zahlungsaufschub geht. In den vorgenannten Fällen ist das Unternehmen berechtigt, die (weitere) Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts des Unternehmens, Schadensersatz zu verlangen.

8.2 BBE ist außerdem berechtigt, den Vertrag aufzulösen (oder auflösen zu lassen), wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden können, oder wenn andere Umstände eintreten, die die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zumutbar machen.

Artikel 9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Unabhängig davon, ob die verkauften Waren tatsächlich geliefert wurden, geht das Eigentum erst dann auf den Kunden über, wenn er alle Beträge, die er der BBE in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Waren aufgrund eines Vertrags oder aus anderen Gründen schuldet, einschließlich des Kaufpreises, etwaiger zusätzlicher Kosten, Zinsen, Steuern und Kosten, die aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags zu zahlen sind, vollständig bezahlt hat. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Verpflichtungen, die sich aus einem Vertrag ergeben, den BBE gegenüber dem Kunden eingeht.
9.2 Das Unternehmen ist berechtigt, so viele gelieferte Waren vom Kunden zurückzunehmen, bis der Erlös aus dem Verkauf der zurückgenommenen Waren, ob privat oder öffentlich, einschließlich der Kosten und (gesetzlichen Handels-) Zinsen und einer eventuellen Entschädigung, vollständig bezahlt ist.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu versichern und gegen Feuer- und (Wasser-)Schäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und die Versicherungspolice auf Verlangen von BBE zur Einsicht vorzulegen.
9.4 Wenn und solange die BBE Eigentümerin der gelieferten Ware ist, hat der Kunde die BBE unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder ein Teil der Ware in Anspruch genommen wird. Der Kunde teilt der BBE auf erstes Anfordern auch mit, wo die Waren, deren Eigentümer die BBE ist, aufbewahrt werden.
9.5 Im Falle einer Pfändung, eines (vorübergehenden) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses wird der Kunde den pfändenden Gerichtsvollzieher, Verwalter oder Konkursverwalter unverzüglich auf die (Eigentums-)Rechte von BBE hinweisen.
9.6 Die Bestimmungen dieses Artikels lassen die übrigen Rechte von BBE unberührt.

Artikel 10. Rückgaberecht
10.1 Der Kunde hat das Recht, die gekauften Waren zurückzugeben. Der Kunde hat das Recht, die Bestellung bis zu 14 Tage nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Kunde hat nach dem Widerruf noch 14 Tage Zeit, das Produkt zurückzugeben.
10.2 Die Rücksendekosten gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
10.3 Der Kunde muss den Verkäufer vorher schriftlich über seine Rückgabe und/oder seinen Widerruf informieren. Sollte der Kunde dies nicht tun, gelten die oben genannten Regeln nicht.

Artikel 11. Defekte / Reklamationsfristen
11.1 Der Kunde muss die gekauften Waren so schnell wie möglich nach der Lieferung prüfen oder prüfen lassen. Dabei muss sich der Käufer vergewissern, ob die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen, d.h:
– ob die richtigen Waren geliefert worden sind
– ob die Menge der gelieferten Waren der vereinbarten Menge entspricht
– ob die gelieferten Waren den vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprechen.
11.2 Wenn sichtbare Mängel oder Fehlmengen festgestellt werden, muss der Kunde diese dem Unternehmen innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach Erhalt melden. Eine nicht schriftliche Meldung muss vom Kunden innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Käufer oder die Person, die die Waren für den Käufer oder in dessen Namen entgegennimmt, bei Erhalt der Waren eine schriftliche Beschreibung des Mangels oder Fehlens in die Transportdokumente aufnehmen, die die Waren begleiten, um zu bestätigen, dass die Beanstandung bereits zum Zeitpunkt der Lieferung der Waren bestand. Der Kunde muss die beanstandeten Waren mit der gebotenen Sorgfalt und so aufbewahren, dass Qualitäts- oder Mengenverluste vermieden werden.
11.3 Unsichtbare Mängel müssen vom Kunden innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach der Lieferung, schriftlich bei der Firma gemeldet werden. Jegliches Recht auf Entschädigung für unsichtbare Mängel erlischt nach 14 Tagen, wobei diese Frist mit dem Tag der Lieferung beginnt.
11.4 Bei rechtzeitiger Reklamation bleibt der Kunde verpflichtet, die gekauften Waren abzunehmen und zu bezahlen. Wenn der Kunde mangelhafte Waren zurückgeben möchte, muss dies mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BBE auf die von BBE angegebene Weise und unter den von BBE angegebenen Bedingungen erfolgen.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, BBE die Möglichkeit zu geben, Reklamationen zu prüfen. Die Tatsache, dass BBE einer Beschwerde nachgeht, bedeutet nicht, dass BBE eine Haftung übernimmt.
11.6 Eine Reklamation sollte zumindest eine detaillierte und genaue Beschreibung des Mangels und eine Angabe weiterer Details enthalten, aus denen geschlossen werden kann, dass die gelieferten und vom Kunden beanstandeten Waren identisch sind. Darüber hinaus kann BBE vom Kunden verlangen, dass er Bildmaterial (Foto/Film) von den Mängeln zur Verfügung stellt, bevor die Reklamation bearbeitet wird.
11.7 Die Waren, auf die sich die Reklamationen beziehen, sowie die Verpackungen und Behältnisse müssen in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung der Mängel befanden, zur Inspektion und/oder Prüfung durch BBE zur Verfügung stehen und dürfen nicht weiterverkauft werden, es sei denn, BBE hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt.
11.8 Bezieht sich die Beanstandung auf einen Teil der gelieferten Waren, so stellt dies keinen Grund für die Zurückweisung der gesamten Sendung dar, es sei denn, die gelieferte Sendung kann in einem solchen Fall vernünftigerweise nicht als brauchbar angesehen werden.
11.9 Wenn eine Beanstandung und/oder Reklamation bezüglich einer gelieferten Ware berechtigt ist, ist BBE lediglich verpflichtet, die beanstandete Ware auf eigene Kosten zu ersetzen oder (nach Ermessen von BBE) dem Kunden einen Betrag in Höhe des vom Kunden für die beanstandete Ware geschuldeten Preises gutzuschreiben.
11.10 Im Falle des vollständigen Ersatzes oder der Erstattung von Waren wird der bereits verbrauchte Teil der Waren berücksichtigt.
11.11 Jeder Anspruch des Kunden erlischt, nachdem er die gekaufte Ware in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet, bedruckt oder zugeschnitten hat oder sie in Gebrauch nehmen, be- oder verarbeiten, bedrucken oder zuschneiden lassen oder an Dritte weitergegeben hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er nicht in der Lage war, BBE die Beanstandung zu einem früheren Zeitpunkt mitzuteilen.
11.12 Die BBE ist von jeglicher Haftung befreit und nicht verpflichtet, Mängelrügen anzunehmen und/oder zu untersuchen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber der BBE nicht rechtzeitig nachgekommen ist und auch nicht, wenn der Kunde und/oder Dritte, ob auf Wunsch des Kunden oder nicht, ohne vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an den von der BBE gelieferten Waren vorgenommen haben.
11.13 Der Kunde muss der BBE nach der Benachrichtigung des Unternehmens mindestens 7 Tage Zeit geben, um die Beschwerde zu untersuchen oder zu bearbeiten.
11.14 Reklamationen und/oder Ansprüche geben dem Kunden nicht das Recht, seine Zahlungsverpflichtungen und/oder andere bestehende Verpflichtungen gegenüber BBE auszusetzen.

Artikel 12. Bezahlung
12.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Zahlung des Kunden an die BBE innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug, Skonto oder Verrechnung zu erfolgen.
12.2 Schadensersatzansprüche setzen die Zahlungsverpflichtungen des Kunden nicht aus.
12.3 Nach Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist ist der Kunde in Verzug und schuldet ohne Inverzugsetzung bis zum Tag der vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von 2,5 % pro (Teil eines) Monat auf den fälligen Betrag.
12.4 Vom Kunden geleistete Zahlungen dienen immer erstens zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung der fälligen und zahlbaren Rechnungen, die am längsten ausstehen, auch wenn der Kunde angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
12.5 Im Falle einer Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum ist die BBE auch berechtigt, die Lieferung anderer Waren auszusetzen und/oder andere mit dem Kunden geschlossene Verträge aufzulösen oder deren Ausführung auszusetzen, ohne zu einer Entschädigungszahlung verpflichtet zu sein. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die entstandenen Kosten zu tragen und der BBE den entstandenen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns, zu ersetzen.
12.6 Der Käufer ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Unternehmens eine Sicherheit für das zu leisten, was der Käufer dem Unternehmen schuldet oder schulden wird.
12.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Beträge, die das Unternehmen dem Kunden gemäß dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag in Rechnung stellt, zu verrechnen.
12.8 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, die der BBE entstehen, um Forderungen gegenüber dem Kunden einzutreiben, gehen zu Lasten des Kunden.

Artikel 13. Haftung
13.1 Wenn das Unternehmen haftet, ist die Höhe der von ihm zu leistenden Entschädigung in jedem Fall auf maximal den Kaufpreis der gelieferten Waren, auf die sich der Entschädigungsanspruch bezieht, mit einem Höchstbetrag von 10.000 € begrenzt.
13.2 Die Haftung der BBE für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, verminderten Firmenwert, Schäden durch Betriebsstagnation, Schäden infolge von Ansprüchen von Kunden des Kunden oder Schäden durch Verstümmelung, Verlust oder Vernichtung von Daten oder Unterlagen ist ausgeschlossen.
13.3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Haftungsbeschränkungen der BBE gelten nicht mehr, wenn und soweit der Schaden auf Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit der BBE zurückzuführen ist. Dies muss ausdrücklich nachgewiesen werden.
13.4 Sofern die Erfüllung nicht dauerhaft unmöglich ist, tritt die Haftung der BBE wegen zurechenbaren Versäumnisses nur ein, wenn der Kunde die BBE unverzüglich schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei eine angemessene Frist zur Abhilfe zu gewähren ist, und die BBE auch nach Ablauf dieser Frist weiterhin in zurechenbarer Weise mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug ist. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass BBE rechtzeitig und korrekt reagieren kann.
13.5 Druckfehler, Tippfehler oder andere Fehler oder Auslassungen in Verkaufsunterlagen, einem Angebot, einer Preisliste, auf der Website, einer Rechnung oder einem anderen Dokument oder einer anderen Information seitens der BBE können ohne jegliche Haftung seitens der BBE korrigiert werden. BBE ist nicht an offensichtliche Irrtümer oder Tippfehler gebunden.
13.6 Jegliche Beschreibung, Spezifikation oder Aussage über eine oder mehrere der von BBE verkauften Waren in einem Katalog, einer Broschüre, einer Website, einer Anzeige oder sonstiger Literatur ist nur annähernd und BBE haftet in keiner Weise für etwaige Ungenauigkeiten in dieser Literatur.
13.7 Ansprüche und andere Befugnisse des Kunden gegenüber der BBE, gleich aus welchem Grund, erlöschen in jedem Fall nach einer Frist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine Tatsache eintritt, die es dem Kunden ermöglicht, diese Rechte und/oder Befugnisse gegenüber der BBE geltend zu machen.

Artikel 14. Höhere Gewalt
14.1 Unter höherer Gewalt sind Umstände zu verstehen, die die Erfüllung der Verpflichtung verhindern und die dem Unternehmen nicht zuzurechnen sind. Dies beinhaltet
– Streiks in anderen Unternehmen als denen des Unternehmens
– wilde Streiks oder politische Streiks im Unternehmen des Unternehmens;
– ein allgemeiner Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen Waren oder Dienstleistungen, die für die Realisierung der vereinbarten Leistung erforderlich sind;
– unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen das Unternehmen abhängig ist, und allgemeine Transportprobleme.
14.2 Die BBE ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem das Unternehmen seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
14.3 Während höherer Gewalt werden die Lieferung und andere Verpflichtungen des Unternehmens ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch das Unternehmen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 8 Wochen dauert, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.

Artikel 15. Geistiges Eigentum und Urheberrechte
15.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich die BBE die Rechte und Befugnisse vor, die der BBE gemäß dem Urheberrechtsgesetz zustehen.
15.2 Alle von der BBE zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Texte, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, Bildmaterial (Foto/Film), Logos usw. sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zur Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen ohne vorherige Zustimmung der BBE nicht vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, aus der Art der zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich etwas anderes.
15.3 Das Urheberrecht an Texten, Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen, Lithografien, Fotografien, Videos, Rezensionen usw., die von der BBE oder in ihrem Auftrag erstellt wurden, verbleibt zu jeder Zeit bei der BBE. 15.3 Das Urheberrecht an den von der BBE oder in ihrem Auftrag erstellten Texten, Entwürfen, Zeichnungen, Skizzen, Lithografien, Fotografien, Videos, Rezensionen usw. verbleibt jederzeit bei der BBE, unabhängig davon, ob diese dem Kunden oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BBE von den oben genannten Möglichkeiten Gebrauch macht, ist eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 15.000 pro Verstoß an die BBE zu zahlen, unbeschadet des Rechts der BBE, Schadensersatz zu fordern.
15.4 Der Kunde stellt die BBE von allen Folgen einer Verletzung von Rechten Dritter frei, wenn die BBE auf Wunsch des Kunden einen bestimmten Text, ein Bild, eine Zeichnung, ein Modell oder ein Design oder ein anderes geschütztes geistiges Eigentumsrecht dieses Dritten verwendet hat. Der Kunde erstattet der BBE alle ihr in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtskosten in vollem Umfang und hält die BBE schadlos.
15.5 Es ist dem Kunden nicht gestattet, Änderungen an den Waren vorzunehmen, es sei denn, aus der Art der gelieferten Waren ergibt sich etwas anderes oder es wurde schriftlich vereinbart.

Artikel 16. Anwendbares Recht
16.1 Das Rechtsverhältnis zwischen der BBE und dem Kunden unterliegt dem niederländischen Recht.
16.2. BBE kann diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig ändern. Die aktuellste Version finden Sie auf unserer Website. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch beim Landgericht Gelderland, Standort Arnheim, hinterlegt.
16.3 Alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen der BBE und dem Käufer ergeben, werden von dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Gelderland in Arnheim entschieden, es sei denn, zwingende gesetzliche Bestimmungen führen zur Zuständigkeit eines anderen Gerichts.

Artikel 17. Andere Bestimmungen
17.1 Diese Bedingungen wurden in niederländischer Sprache verfasst. Wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in eine andere Sprache übersetzt werden, gilt die niederländische Version als authentisch und alle verwendeten Begriffe sollten im Kontext des niederländischen Rechts gelesen und verstanden werden.
17.2 Es gilt immer die zuletzt hinterlegte Version oder die Version, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galt

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